Aktuelles
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Hier finden Sie Infos die nicht mehr brandaktuell, aber trotzdem noch interessant sind.

15.04.2024

Hilfe zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten

Die erstmalige Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts ist eine Herausforderung.

Hier finden Sie Orientierungshilfen für Einsteiger und KMU. 

22.03.2024

Höhere Schwellenwerte Größenklassen HGB

Der Bundesrat hat heute dem zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. 

Damit ist das Gesetzgebungsverfahren zur optional rückwirkenden Anhebung der monetären Schwellenwerte der §§ 267, 267a und 293 HGB um 25 % materiell abgeschlossen. Zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bedarf es noch der Ausfertigung, Unterzeichnung und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

02.03.2024

BaFin: Aktualisierung MaComp

Die Finanzaufsicht BaFin hat das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) überarbeitet. Sie hat die neue Fassung der MaComp am 28. Februar 2024 auf ihrer Website veröffentlicht.

Der Hintergrund: Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Market Authority – ESMA) hat Leitlinien zu „einigen Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen“ (ESMA/35-43-3565) veröffentlicht. Die BaFin hat diese jetzt in den besonderen Teil (BT) 8 der MaComp überführt.

Die ESMA-Leitlinien, die inhaltlich unverändert in die MaComp übernommen wurden, beinhalten Vorgaben für die Vergütung. Durch sie sollen Interessenkonflikte vermieden und Wohlverhaltensregeln sowie eine gute Unternehmensführung sichergestellt werden. Die neuen ESMA-Leitlinien haben die Vergütungsgrundsätze und -verfahren (MiFID)“ (ESMA/2013/606) ersetzt.

17.02.2024

BaFin: Konsultation 8. MaRisk-Novelle

Die BaFin hat mit Rundschreiben 02/2024 den Entwurf der 8. MaRisk-Novelle zur Konsultation veröffentlicht.

Die 8. MaRisk-Novelle soll die EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch in die deutsche aufsichtliche Verwaltungspraxis überführen. Daher sind im Entwurf der MaRisk-Novelle Änderungen von AT 1 Erläuterung zu Tz. 3, AT 2.2 Tz. 1, AT 4.2 Erläuterung zu Tz. 2, AT 4.3.3 Erläuterungen zu Tz. 1 und 3, BTR Tz. 1, BTR 2.3 Tz. 5-9 sowie die Einfügung eines neuen BTR 5 zu Kreditspreadrisiken im Anlagebuch vorgesehen.

Zinsänderungs- und Kreditspreadrisiken dürften für Factoringinstitute, Leasinginstitute sowie Vermögensverwalter tendenziell nicht relevant sein.

09.02.2024

BaFin: Aufsichtsmitteilung zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter

Die BaFin hat eine Aufsichtsmitteilung für Auslagerungen an Cloud-Anbieter veröffentlicht. Die Aufsichtsmitteilung zeigt, wie die BaFin Auslagerungen an Cloud-Anbieter einschätzt. Außerdem enthält die Aufsichtsmitteilung Hilfestellungen für beaufsichtigte Unternehmen.

In der Aufsichtsmitteilung hat die BaFin Inhalte zur Governance von Cloud-Auslagerungen, zu Einführungsprozessen und vertraglichen Mindeststandards aktualisiert. Außerdem hat die BaFin zwei neue Kapitel aufgenommen. Sie geben beaufsichtigten Unternehmen Hinweise zu Entwicklung, Betrieb und Cybersicherheit in der Cloud sowie zur konkreten Überwachung und Kontrolle von Leistung und Sicherheit des Cloud-Anbieters.

Die Aufsichtsmitteilung sowie eine Fassung mit besonderer Kenntlichmachung der Änderungen gegenüber dem Merkblatt von 2018 ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar.

02.02.2024

Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung verkündet

Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV) ist am 15. Januar 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie tritt am 16. Januar 2024 in Kraft.

Die WpI-InhKontrollV betrifft jedes Wertpapierinstitut, an dem eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 WpIG erworben, verändert oder aufgegeben werden soll oder eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 2 Absatz 23 des WpIG unabsichtlich erworben, verändert oder aufgegeben wurde.

02.02.2024

Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung verkündet

Die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) ist am 11. Januar 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie tritt am 12. Januar 2024 in Kraft.

Die WpIVergV ist auf alle Mittleren Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 17 WpIG anzuwenden. Sie betrifft die Vergütung der Risikoträger eines Wertpapierinstituts.

§ 18 WpIVergV ist darüber hinaus von übergeordneten Unternehmen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um kein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 17 WpIG handelt.

Für Kleine Wertpapierinstitute gilt die WpIVergV nicht. Gemäß § 38 Abs. 1 WpIG brauchen diese die Anforderungen an Vergütungssysteme aus § 46 WpIG, bei denen auf eine nationale Verordnung verwiesen wird, nicht anzuwenden. Die Ausgestaltung des Vergütungssystems von Kleinen Wertpapierinstituten richtet sich nach § 63 Abs. 3, Abs. 13 Nr. 3 WpHG i.V.m. Art. 27 DV 2017/565 sowie BT 8 der MaComp.

17.01.2024

Wertpapierinstitute: künftig mindestens zwei Geschäftsführer?

Die BaFin hat ein neues Merkblatt zur Mindestzahl von Geschäftsleitern nach dem WpIG zur Konsultation gestellt. 

Das Merkblatt legt Kriterien fest, bei deren Vorliegen ein Wertpapierinstitut über mindestens zwei Geschäftsleiter verfügen muss, um die gesetzlichen Anforderungen an die fachliche Eignung und zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleitung sowie die Organisation eines Wertpapierinstituts gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 WpIG und § 41 WpIG zu erfüllen.

Das Merkblatt richtet sich an alle Wertpapierinstitute, die eine Erlaubnis nach dem WpIG besitzen sowie an die Unternehmen, die ab dem Datum der Veröffentlichung des Merkblatts einen Erlaubnisantrag oder Erlaubniserweiterungsantrag stellen.

11.01.2024

Frist Offenlegung Jahresabschluss 2022

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird.

Dies ist mit dem Bundesministerium der Justiz abgestimmt und soll angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID‑19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigen.

09.01.2024

Factoring / Leasing: Millionenkreditmeldung bleibt

Nach Auskunft von BaFin und Bundesbank wird der in Erwägung gezogene Verzicht auf die Millionenkreditmeldung derzeit nicht umgesetzt.

Factoringinstitute und Leasinginstitute müssen damit weiterhin vierteljährlich eine Meldung nach § 14 KWG abgeben. 

Eine Chance zur Abschaffung der Millionenkreditmeldungen kann sich durch das Integrated Reporting Framework (IReF) ergeben, dessen Start für Anfang 2027 vorgesehen ist.

01.01.2024

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl (§ 285 Nr. 7 HGB)

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Arbeitnehmerzahl. Das HGB schreibt die Angabe der so genannten „durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen“ vor. Hier finden Sie Erläuterungen und ein Excel-Tool mit Musterformulierung zum Downlaod....

Anhang-Angabe: Durchschnittliche Mitarbeiterzahl

§§ 267 Abs. 5 und 285 Nr. 7 HGB schreiben vor, dass im Anhang „die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen“ anzugeben ist.

Was ist ein „Arbeitnehmer“ im Sinne des HGB?

Der Begriff richtet sich nach dem Arbeitsrecht (Sozialversicherungsrecht). Als Arbeitnehmer werden alle im Unternehmen tätigen Mitarbeiter umfasst, einschließlich wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Mitarbeiterinnen, Heimarbeiter, unselbständige Handelsvertreter oder kurzfristig beschäftigte Aushilfen. Teilzeitbeschäftigte sind voll zu erfassen.

Nicht zu berücksichtigen sind insbesondere die gesetzlichen Vertreter (Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführer), Auszubildende sowie Praktikanten oder ruhende Arbeitsverhältnisse (Vorruheständler, Arbeitnehmer in Elternzeit).

Wie wird die „durchschnittliche Zahl“ berechnet?

Die Anzahl der Arbeitnehmer an den vier Quartalsstichtagen (31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) wird addiert und der Mittelwert errechnet. Maßgeblich sind die Verhältnisse am letzten Arbeitstag des Quartals. Damit sind auch zum Ende des Quartals gekündigte Arbeitsverhältnisse einzubeziehen.

Beispiel: Im Unternehmen waren zum 31. März 55 Arbeitnehmer beschäftigt, am 30. Juni 54, der 30. September zählte 56 Arbeitnehmer und der 31. Dezember ergab 60 Arbeitnehmer.

Die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl errechnet sich wie folgt: 55+54+56+60=225/4=56,25

Im Anhang werden somit 56 Arbeitnehmer ausgewiesen.

Was bedeutet „getrennt nach Gruppen“?

Das HGB schreibt keine explizierte Methode für die Gruppenbildung vor, es empfiehlt sich etwa die Anwendung des Betriebsversammlungsgesetzes, welches nach gewerblichen Arbeitnehmern, Angestellten und leitenden Angestellten unterscheidet. Auch abweichende Klassifizierungen wie etwa in Arbeiter, Angestellte und Aushilfen oder auch nach Geschlecht oder nach Voll-, Teil- und Kurzarbeitszeit sind zulässig.

Praxis-Tool

Ein Excel-Berechnungs-Tool ist als Download angefügt.

Download
15.12.2023

Wertpapierinstitute: Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung verkündet

Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung ist am 11. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie tritt am 12. Dezember 2023 in Kraft.
Abrufbar ist die Rechtsverordnung auf der elektronischen Verkündungsplattform des Bundesgesetzblatts
07.12.2023

Geldwäsche: Veröffentlichung PEP Liste

Liste mit Funktionsbezeichnungen für „Politisch exponierte Personen“ nach der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (PEP-Liste)

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde am 10. November 2023 eine Liste mit Funktionsbezeichnungen für „Politisch exponierte Personen“ der jeweiligen Mitgliedstaaten (PEP-Liste) veröffentlicht.

Für Unternehmen, die unter die Vorgaben des Geldwäschgeseztes fallen, gilt: Hat der Vertragspartner oder ein wirtschaftlich Berechtigter des Vertragspartners eine der in der PEP-Liste genannten Funktionsbezeichnungen inne, sind die verstärkten Sorgfaltspflichten des § 15 Abs. 4 GwG zu erfüllen (vgl. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 GwG). 

01.12.2023

Prüfung § 16 MaBV: Prüfbericht bis 31. Dezember vorlegen

Bauträger, die der Erlaubnispflicht und der MaBV unterliegen, müssen sich jährlich durch eigenen geeigneten Prüfer gemäß § 16 MaBV prüfen lassen.

Der Prüfungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 muss der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember 2023 vorgelegt werden. 

Gewerbetreibende, die zwar eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 (a und/oder b) GewO besitzen, die aber in dem Berichtszeitraum keine einschlägigen Tätigkeiten ausgeübt haben, müssen sich nicht prüfen lassen. Für diesen Fall genügt eine sogenannte Negativerklärung gegenüber der zuständigen Behörde. 

Weitere Informationen sowie eine Vorlage für die MaBV Negativerklärung finden Sie auf der Internetseite der IHK Ostwürttember

31.10.2023

Factoring / Leasing: ab 1.1.2024 mindestens zwei Geschäftsführer!

Ab 1.  Januar 2024 tritt der geänderte 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG in Kraft und Factoring- und Leasinginstitute müssen zwingend über mindestens zwei Geschäftsführer verfügen. Prokuristen reichen nicht aus, um diese Pflicht zu erfüllen. 

Wird diese Vorgabe nicht umgesetzt, kann die BaFin in letzter Konsequenz die Geschäfts-Erlaubnis  entziehen und anordnen, dass die betreffenden Institute ihr Geschäft einstellen müssen. 

12.10.2023

Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen von Kapitalgesellschaften?

Die Europäische Kommission schlägt vor, die Schwellenwerte "Umsatzerlöse" und "Bilanzsumme" für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen um rund 25 % anzuheben. Die neuen Schwellenwerte sollen erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden sein, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer stimmt der Anhebung der Schwellenwerte zu. 

Die Wirtschaftsprüferkammer sieht die Erhöhung der Schwellenwerte kritisch.

Es ist aus Sicht des IDW nachvollziehbar und grundsätzlich sinnvoll, die monetären Schwellenwerte regelmäßig an die Kaufkraft anzupassen. Dadurch wird verhindert, dass Unternehmen und Konzerne, deren Geschäftsumfang sich in der Sache nicht ausgeweitet hat, allein wegen der Inflation umfangreicheren Berichterstattungs-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten unterliegen. Allerdings sollte nicht verkannt werden, dass die Anhebung der Schwellenwerte auch dazu führen würde, dass Unternehmen, die bislang kraft Gesetzes abschlussprüfungspflichtig sind, aus dieser Prüfungspflicht herausfallen und der für das Unternehmen und seine Stakeholder verbundene Nutzen einer Abschlussprüfung entfällt.

Eine Befreiung von der gesetzlichen Prüfung könnten laut WPK die Qualität der Finanzberichterstattung beeinträchtigen und negative Auswirkungen auf Märkte haben. Ausdrücklich weist die WPK darauf hin, dass mit dem Wegfall der gesetzlichen Prüfungspflicht das Risiko von Betrug und Fehlern in den Jahresabschlüssen steigen könnte. Dies hat möglicherweise negative Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit und die Refinanzierung der betroffenen Unternehmen.

13.09.2023

Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten bei Gebäuden?

Das IDW hat die Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz neu definiert (Entwurffassung des Standards IDW ERS IFA 1 n.F.).  

Demnach können Maßnahmen, die zu einer deutlichen Minderung des Endenergieverbrauchs oder -bedarfs führen, eine wesentliche qualitative Verbesserung des Gebäudes darstellen und damit aktivierungspflichtig sein. 

Der Entwurf des neuen Standards kann auf der Internetseite des IDW abgerufen werden. 

Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zu dem Entwurf können bis zum 31.03.2024 an das IDW adressiert werden. 

07.09.2023

Offenlegung Jahresabschlüsse: ab Geschäftsjahr 2022 im Unternehmensregister

Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, Ihre Jahresabschlüsse elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Ausführliche Informationen finden hierzu finden Sie auf der Internetseite des BfJ. 


Bis zum Geschäftsjahr 2021 erfolgte die Offenlegung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger (Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem 1. Januar 2022).

Ab dem Geschäftsjahr 2022 erfolgt die Offenlegung von Jahresabschlüssen über das Unternehmensregister (und nicht mehr über den Bundesanzeiger). Demnach müssen Unternehmen alle ihre offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen ab dem Geschäftsjahr 2022 direkt über die Publikations-Plattform an das Unternehmensregister übermitteln (Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen).

17.08.2023

BaFin aktualisiert MaComp:

Die Finanzaufsicht BaFin hat das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) überarbeitet.

Die neue Fassung ist am 30. Juni 2023 auf der Website der BaFin veröffentlicht worden.

Der Hintergrund: Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Market Authority – ESMA) hat Leitlinien zu „einigen Aspekten der MiFID-II-Anforderungen an die Angemessenheit und das reine Ausführungsgeschäft“ veröffentlicht. Die BaFin hat diese jetzt in den besonderen Teil (BT) 6 der MaComp überführt.

Die EMSA-Leitlinien, die inhaltlich unverändert in die MaComp übernommen wurden, beinhalten unter anderem Vorgaben, wie Wertpapierdienstleistungsunternehmen Kundinnen und Kunden über die Angemessenheitsprüfung informieren und welche Daten sie über deren Kenntnisse und Erfahrungen einzuholen haben.

Der bisher bestehende BT 6 der MaComp „Inhalte und Zur-Verfügung-Stellen der Geeignetheitserklärung nach § 64 Absatz 4 Wertpapierhandelsgesetz“ wird in BT 7 integriert. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

17.08.2023

Gilt LkSG für Factoring und Leasing?

Fallen Factoringinstitute und Leasinginstitute unter das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?

Hierzu hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Stellung genommen.

Laut BAFA gilt für Factoring
"In Bezug auf Factoringgeschäfte gilt mit Blick auf die Einordnung als Beschaffungsvorgänge in der Lieferkette eines Instituts Folgendes: Der die Rechte aus der Forderung abtretende Forderungsgläubiger erfüllt nicht den Tatbestand eines Zulieferers und ist nicht Teil der für die Sorgfaltspflichten relevanten Lieferkette. Ähnliches gilt auch beim sog. Reverse Factoring: Der  Schuldner ist als Kunde des Reverse Factoring-Geschäfts nicht Teil der Lieferkette des Instituts, ebenso wenig erbringt der Forderungsgläubiger eine Dienstleistung gegenüber dem Institut oder liefert eine Ware an dieses."

Laut BAFA gilt für Leasing
"Hinsichtlich von Leasinggeschäften ist zu beachten, dass bei Leasing grundsätzlich zwei 
Vertragsbeziehungen bestehen: Ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Leasinggesellschaft und ein Leasingvertrag zwischen Leasinggesellschaft und Leasingnehmer. Der Verkäufer des Leasinggegenstandes ist (unmittelbarer) Zulieferer gegenüber der Leasinggesellschaft bzw. dem Institut und Bestandteil ihrer bzw. seiner Lieferkette, soweit es sich dabei um eine andere Person handelt. Dies gilt auch für Institute, die als Leasinggesellschaft in der zuvor dargestellten Form agieren. Die Vertragsbeziehung zwischen Leasinggesellschaft und Leasingnehmer ist kein Bestandteil der Lieferkette der Leasinggesellschaft."